Alles zur neuen Anwesenheitspflicht

Anwesenheitspflicht an der Philosophischen Fakultät & Fachbereich Theologie:
Ein kurzer Überblick über die neue Regelung und was sie für euch bedeutet

Nachdem die Situation um eine mögliche Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen lange Zeit unklar war, hat sich jetzt wieder einiges getan. Vorneweg: Viele Aktive in der Fachschaftsvertretung halten eine generelle Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen für problematisch. Zu einem Studium gehört auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen – eine Anwesenheitspflicht ist mit dem Gedanken einer selbstbestimmten Bildung nur schwer vereinbar.

Auf den Druck der Lehrenden hin wurde jetzt allerdings eine rechtliche Grundlage innerhalb der Prüfungsordnung für die Möglichkeit einer Anwesenheitspflicht in bestimmten Lehrveranstaltungen geschaffen. In den entscheidenden Gremien (Senat, Fakultätsrat) wurden die Studierenden überstimmt. Inwiefern die einzelnen Dozierenden von der neuen Regelung Gebrauch machen, wird wahrscheinlich unterschiedlich ausfallen.

Trotzdem lohnt es sich, sich mit der neuen Regelung auseinanderzusetzten, um herauszufinden, ob die Anwesenheitspflicht in einem Seminar/Übung  rechtlich legitim ist. Denn die neue Regelung schafft zwar die Möglichkeit einer Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen, knüpft diese aber an bestimmte Bedingungen.

 

Der neue Paragraf im Wortlaut. Gültig für BA-, MA- und Lehramtsstudierende an der Phil FAK ab dem Sommersemester 2014:

§ 6a Anwesenheitspflicht
(1) Für entsprechend in der jeweiligen Modulbeschreibung gekennzeichnete Lehrveranstaltungen, in denen das Qualifikationsziel nicht anders als über die regelmäßige Teilnahme erreicht werden kann, kann als Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung eine Anwesenheitspflicht vorgesehen werden. Eine Teilnahmeverpflichtung ist dann zulässig, wenn die Anwesenheit der bzw. des Einzelnen für den fachspezifischen Kompetenzerwerb aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich ist, der fachspezifische Kompetenzerwerb der bzw. des Einzelnen von der Anwesenheit der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer abhängt, nur durch die Anwesenheit an einem bestimmten Ort erreicht werden kann oder zur Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich ist.

(2) Die Teilnahme ist dann regelmäßig, wenn in einer Lehrveranstaltung nicht mehr als 15 v. H. der Unterrichtszeit versäumt werden. Werden zwischen mehr als 15 v. H. bis höchstens 30 v. H. der Unterrichtszeit versäumt, kann die oder der Lehrende der oder dem Studierenden anbieten, eine zur Erfüllung des Erfordernisses der regelmäßigen Teilnahme kompetenzorientiert ausgestaltete Ersatzleistung zu erbringen; werden in diesem Fall keine Ersatzleistungen angeboten oder angebotene Ersatzleistungen von der oder dem Studierenden nicht erfüllt, so ist die Teilnahme nicht regelmäßig. Werden insgesamt mehr als 30 v. H. der Unterrichtszeit versäumt, ist die Lehrveranstaltung erneut zu belegen. Bei der Ermittlung des Umfangs der Fehlzeiten sich ergebende Nachkommastellen sind zu Gunsten der Studierenden zu runden.

(3) Im Rahmen von Exkursionen, Praktika und Blockseminaren ist abweichend von Abs. Die Teilnahme nur dann regelmäßig, wenn alle Unterrichtseinheiten besucht wurden. Für glaubhaft gemachte, nicht von der oder dem Studierenden zu vertretende Fehlzeiten im Umfang von bis zu 15 v. H. der Unterrichtszeit sind der oder dem Studierenden zur Erfüllung des Erfordernisses der regelmäßigen Teilnahme angemessene kompetenzorientiert ausgestaltete Ersatzleistungen anzubieten. Werden mehr als 15 v. H. der Unterrichtszeit versäumt, so ist die Veranstaltung erneut zu belegen. Bei der Ermittlung des Umfangs der Fehlzeiten sich ergebende Nachkommastellen sind zu Gunsten der Studierenden zu runden.
(4) Die Anwesenheit wird in den jeweiligen Lehrveranstaltungen mittels einer Teilnahmeliste, in die die oder der Studierende seinen oder ihren eigenen Namen samt Unterschrift einträgt, oder auf vergleichbare Weise festgestellt.

 

Was heißt das jetzt konkret?

Das bedeutet, dass eine Anwesenheit nur dann gefordert werden darf, wenn eines der beschriebenen Szenarien eintritt.

Anders als zuvor gibt es jetzt eine gesetzliche Grundlage, auf der die Anwesenheit beruht. Argumente wie: „Sie lernen nichts, wenn Sie nicht kommen“ oder „Bei mir gab es schon immer Anwesenheitspflicht“ sind damit unzulässig.

Entscheidend sind folgende drei Schlüsselsätze:

Eine Teilnahmeverpflichtung ist dann zulässig, wenn…

  1. die Anwesenheit der bzw. des Einzelnen für den fachspezifischen Kompetenzerwerb aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich ist
  2. der fachspezifische Kompetenzerwerb der bzw. des Einzelnen nur durch die Anwesenheit an einem bestimmten Ort erreicht werden kann oder zur Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich ist
  3. der fachspezifische Kompetenzerwerb der bzw. des Einzelnen von der Anwesenheit der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer abhängt

Zu 1.:

Hier gilt – wie bei allen Szenarien – wenn es berechtigte Bedenken gibt, dass die anderen Teilnehmer das Seminarziel nicht erreichen können, wenn ein Einzelner fehlt, ist eine Anwesenheitspflicht zulässig.
Fallbeispiel für dieses Szenario war der Uni-Chor. Fehlen Sänger in den einzelnen Stimmen, kann dies dazu führen, dass auch die anderen Anwesenden nicht proben können.

Zu 2.:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf Sicherheitsbelehrungen und Exkursionen, bei denen eine Anwesenheitspflicht gefordert werden darf. In diesem Fall ist eine Anwesenheitspflicht durchaus sinnvoll.

Zu 3.:

Dies ist wohl der kontroverseste Punkt. Wenn eine Anwesenheit gefordert werden wird, dann wahrscheinlich auf Grundlage dieses Satzes.
Entsteht einem anwesenden Studierenden ein Nachteil, wenn andere Studierende fehlen, darf eine Anwesenheitspflicht gefordert werden.
Gerade in kleinen Seminaren, deren Hauptaugenmerk auf dem gemeinsamen Erarbeiten des Lernstoffs anhand von Quellenarbeit oder durch Arbeitsgruppen liegt, kann auf Grundlage dieses Abschnitts für eine Teilnahmeverpflichtung argumentiert werden.

 

Generell gilt:

Auch wenn eine Anwesenheitspflicht möglich ist, sind Dozierende nicht dazu verpflichtet sie auch zu fordern. Das Gesetz bietet zwar eine Grundlage, wird aber in der Praxis davon leben, ob sich die Dozierenden und die Studis dessen bedienen.
Entscheidend ist, dass die Studierenden bereit sind, die Konfrontation mit den Dozierenden zu suchen, wenn sie dies für richtig halten.
Im Gegensatz zu vorher haben wir jetzt eine Grundlage, auf der wir argumentieren können.

 

Wie finde ich heraus, ob die Anwesenheitspflicht in meiner Lehrveranstaltung rechtlich legitim ist?

Wer den vorigen Abschnitt gelesen hat, wird verstehen, dass eine pauschale Antwort auf diese Frage unmöglich zu treffen ist. Es kommt auf die Art der Veranstaltung an und die Umsetzung dieser in die Praxis. Die Legitimität ist von Fall zu Fall abzuwägen.

Allerdings gibt es einige Veranstaltungen bei denen keine Anwesenheit gefordert werden darf:

Vorlesungen
In diesem Punkt sind sich alle einig. In einer Vorlesung darf niemals eine Anwesenheitspflicht gefordert werden.

„Frontalunterricht“
In Veranstaltungen bei denen lediglich Dozierende – das beinhaltet auch Referate – die  Lerninhalte vermitteln, ist eine Anwesenheitspflicht anhand dieses Gesetztes nicht legitimierbar. Hierbei spielt es offensichtlich keine Rolle, wie viele Studierende anwesend oder abwesend sind. Lediglich die Anwesenheit des Dozierenden oder des Referierenden ist verpflichtend.

In Seminaren, die Vorlesungen in Aufbau und Form gleichen, kann daher auch keine Anwesenheitspflicht gefordert werden.

„Scheinanwesenheitspflicht“
Bereits im letzten Semester wurde in vielen Veranstaltungen eine Anwesenheitspflicht als unzulässig proklamiert. Die Reaktion einiger Dozierenden bestand darin, sich dieser auf Umwegen zu versichern. So wurden beispielsweise Listen herumgegeben, in die man sich „freiwillig“ eintragen durfte. Wer am Ende des Semesters mehr als dreimal seine Unterschrift nicht „freiwillig“ auf die Liste gesetzt hatte, musste eine kurze Hausarbeit schreiben.
Auch eine derartige „Anwesenheitspflicht durch die Hintertür“ ist unzulässig.

 

Was kann ich konkret tun, wenn ich die Anwesenheitspflicht in meiner Lehrveranstaltung für nicht rechtmäßig halte?

Der erste Schritt sollte immer die oder der jeweilige Dozierende sein. Viele Meinungsverschiedenheiten lassen sich auf diesem Weg direkt und unproblematisch lösen.

Solltet ihr euch nicht einigen können, führt der offizielle Weg zunächst zum Studiendekan – für die philosophische Fakultät ist dies Professor Fesenmeier. Dieser ist die erste Anlaufstelle für Studierende, wenn sie Probleme mit Dozierenden haben.
In der Regel kann dieser die Probleme aus der Welt schaffen und wird euch weiterhelfen, falls es ihm nicht gelingt.

Neben den Studiendekanen steht die FSV euch natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Wenn ihr Probleme mit Dozierenden habt oder es Unklarheiten über die neuen Regelungen gibt, schreibt uns eine Mail (fachschaft.phil@stuve.fau.de).

 

Vielen Dank an Kai Padberg für die editorische Unterstützung

 

Eine Antwort auf „Alles zur neuen Anwesenheitspflicht“

Kommentare sind geschlossen.